§1
Die Benutzungsgebühr beträgt 100,00 € (Vereinsmitglieder 80,00 €) einschließlich aller Nebenkosten. Der Betrag ist auf das Konto des TV 1905 Mainzlar e.V. im Vorraus zu überweisen.
Nach der Eingangsbestätigung findet die Schlüsselübergabe am Tag der Veranstaltung ab 9.00 Uhr statt. Die Rückgabe des Schlüssels und die Abnahme findet am Folgetag bis spätestens 17.00 Uhr statt. Für jeden weiteren Tag der Nutzung werden 5,00 € berechnet!
§2
Bei der Schlüsselübergabe, ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € in bar zu entrichten.
§3
Für das stellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen, die an das Hausnetz (Strom und Wasser) angeschlossen werden, wird eine Gebühr von 5,00 € berechnet!
§4
Der Mieter erhält einen Schlüssel des Sportlerheims ausgehändigt. Bei Verlust des Schlüssels verpflichtet sich der Mieter, sämtliche Kosten die mit der Wiederbeschaffung des Schlüssels oder ggf. dem Austausch eines oder mehrere Schlösser (Schlüsselanlage) entstehen, vollständig zu bezahlen. Des Weiteren wird dem Mieter untersagt, einen oder mehrere Nachschlüssel anzufertigen.
§5
Der Mieter verpflichtet sich:
– Die Teilnehmerzahl zu melden
– Für Schäden, die während des Mietzeitraums im und am Sportlerheim, dem Inventar sowie dem umliegenden Gelände entstehen, vollständig zu haften und zu bezahlen.
– Den während des Mietzeitraumes entstehenden Müll, im und um das Sportlerheim, auf eigene Kosten zu entsorgen.
– Das Parken von Fahrzeugen ist nur nach den Bestimmungen der STVO gestattet.
– Das Sportlerheim einschl. Toilettenanlagen, sämtlichen Nebenräumen, das Inventar und das Außengelände zu reinigen und gesäubert und ordentlich am Ende des Mietzeitraums an den Vermieter zu übergeben.
– Eventuell anfallende GEMA-Gebühren für Musikaufführungsrecht sind vom Nutzer zu zahlen.
– Sorge dafür zu tragen, dass die Rettungswege und Notausgänge ständig frei sind.
Haftungsansprüche gehen zu Lasten des Mieters.
§6
Das Anbringen von Dekormaterial, Postern o.ä. mittels Klebeband, Nägeln, Reiszwecken o.ä. ist grundsätzlich untersagt. Nach vorheriger Absprache ist Dekormaterial o.ä. nur erlaubt, wenn dieses rückstandsfrei ohne Beschädigung der Wände, Decken, des Mobiliars etc. angebracht bzw. entfernt wird. Für Beschädigungen haftet der Mieter.
§7
In den gesamten vermieteten Räumlichkeiten des Sportlerheims besteht ein striktes Rauchverbot. Das Rauchen im Außenbereich ist erlaubt.
§8
Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen sind sämtliche alkoholische und nicht alkoholische Getränke bei der FA Starke Getränke, 35460 Staufenberg/Treis, Buchwaldstr. 4 , Tel: 06406/77007 zu den von der FA Starke Getränke festgelegten Preisen zu beziehen. Bei Nichteinhaltung wird die Kaution einbehalten!
§9
Das Sportlerheim darf nicht für Veranstaltungen genutzt werden, die nicht dem Zweck und der Beschaffenheit entsprechen. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten oder aus denen Gefährdung für das Vereinsheim entstehen könnten.
§10
Untervermietung bzw. Verpachtung sind nicht gestattet. Der Mieter muss auch der Ausrichter sein.
§11
Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Mieter nach Abmahnung durch den Vermieter verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr eine sofortige Räumung des Sportlerheimes und des Geländes durchzuführen.
§12
Gegenstände, die auf dem Gelände und Sportplatz unbeaufsichtigt liegen und durch Einbruch oder Diebstahl entwendet werden, sind durch den Vermieter nicht versichert.
§13
Der angefallene Müll ist vom Mieter auf eigene Kosten zu entsorgen. Belästigungen der Anwohner, insbesondere ruhestörender Lärm und unzulässige Abfallentsorgung an angrenzenden Grundstücken
sind zu vermeiden.
§14
Im weiteren gelten auch folgende Vereinbarungen:
– Der Vertragspartner muss volljährig sein.
– Der Mieter verpflichtet sich auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu achten (kein Alkohol an unter 18 Jährige).
– Veranstaltungen des TV 1905 Mainzlar e.V. haben stets Vorrang vor einer Vermietung bzw. privater Nutzung. So können zugesagte Termine bis 5 Tage vorher jederzeit von Seiten des Vereins, ohne Gründe, storniert werden.
– Das Grillen auf der Veranstaltung ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen und mit geeigneten Grills zulässig.
– Offenes Feuer ist nur mit einer Genehmigung und nur an ausgewiesenen Stellen auf dem Vereins Gelände zulässig.