Satzung TV 1905 Mainzlar e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turnverein 1905 Mainzlar.
Er hat seinen Sitz in Staufenberg – Mainzlar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des folgenden Jahres, erstmals am 01.07.2000.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Im Rahmen des Vereinszweckes hat sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
a) Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
c) Den Gesundheitssport in allen Altersgruppen zu fördern.
d) Der Verein ist offen für alle Menschen, gibt ihnen die gleichen Rechte und Pflichten und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, häuslicher seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter/s. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendvorstands).
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied (Vorsitzender/Stellvertretender Vorsitzender). Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied,
a) das durch unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten auffällt, oder
b) das gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder Verbandsrichtlinien in schuldhafter Weise verstößt, oder
c) das sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens in der Form unehrenhaft verhält, oder dass die Interessen oder das Ansehen des Vereins intern oder extern schwerwiegend beeinträchtigt werden,
kann durch einen Beschluss des erweiterten Vorstands nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch beim erweiterten Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen während des Verfahrens. Bei der Mitgliederversammlung hat das betroffene Mitglied Anwesenheits- und Rederecht.
Zum unehrenhaften Verhalten gegen die Interessen und zum Nachteil des Ansehens des Vereins gehören die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes ebenso, wie die Kundgabe extremistischer und antisemitischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens verfassungswidriger Kennzeichen und Symbole.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss erweiterten Vorstands.
Eine Rückerstattung von Beiträgen für das laufende Jahr ist in allen Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres, insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und die Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung, welche von dem erweiterten Vorstand beschlossen wird. Änderungen werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie bis zu sechs weiteren vertretungsberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem Jugendwart
c) dem Kassenwart und dessen Stellvertreter
d) dem Schriftführer
e) den Abteilungsleitern
f) dem Jugendvorsitzenden
g) dem Seniorenvorsitzenden sowie
h) der für die Vereinsarbeit notwendigen Anzahl von Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die 18 Jahre alt und mindestens 1 Jahr Mitglied sind. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorsitzender / Stellvertretender Vorsitzender.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder den weiteren stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von einer Woche einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Verhinderung der Vorsitzenden / Stellvertretenden Vorsitzenden wählen die Mitglieder des erweiterten Vorstands einen Vorsitzenden für die Sitzung.
Der Schriftführer erstellt über den Verlauf der Vorstandssitzung ein Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse des erweiterten Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder Online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen wie solche regulären Sitzungen.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gem. § 4 – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung – durch Veröffentlichung in der Bürgerzeitung „Blättche“ Wochenblatt für die Städte Lollar und Staufenberg, einberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz, Online oder als Hybridveranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den erweiterten Vorstand erlassen werden kann. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Diese Bestimmungen gelten für Vorstandssitzungen, Vorstandsbeschlüsse als auch Abteilungs- und Gruppensitzungen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und die Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Geschäfts-, Verwaltungs-, Versammlungs- und Ehrenordnung des Vereins.
Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
In den Abteilungen oder abteilungsübergreifend können Ordnungen für spezifische oder übergreifende Tätigkeitsfelder (z.B. Jugend-, Frauen-, Integrations-, Seniorenarbeit) erstellt werden. Entsprechende Ordnungen sind dem erweiterten Vorstand zur Prüfung und zum Beschluss vorzulegen.
Die unter diesem Paragraphen aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 16 Gleichbehandlung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Staufenberg der Diakoniestation Lumdatal e.V.“, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorsitzender/Stellvertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§19 Jugendvorstand
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
Der Jugendvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand an. Er wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§20 Seniorenvorstand
Die Vereinssenioren sind die Seniorenorganisation des Vereins.
Ihr gehören alle älteren Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Seniorenvorstands.
Die Vereinssenioren geben sich eine Seniorenordnung, die von der Seniorenvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinssenioren beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, sowie die gewählten Mitglieder des Seniorenvorstands. Die Seniorenordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
Der Seniorenvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand an. Er wird von der Seniorenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Staufenberg, 21.09.2025

gez.:

Vorsitzender

gez.:

Stellvertretender Vorsitzender